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7.2.2 Widerruf

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Die rechtmäßige Bestellung ist nach § 20 Abs. 2 WPO zu widerrufen, wenn nach der Bestellung Tatsachen eintreten, die eine fachliche oder persönliche Eignung des Berufsangehörigen infrage stellen und eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht erwarten lassen. Die Widerrufsgründe sind in § 20 Abs. 2 WPO abschließend aufgezählt.

Dies sind im Wesentlichen dieselben Gründe, die bei einer Neubestellung zu einer Versagung der Bestellung gem. § 16 Abs. 1 WPO führen würden (siehe oben Abschn. 5.1 ff.), nämlich:

Fehlen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit oder Ausübung einer Tätigkeit, die mit dem Beruf des WP nicht vereinbar oder die nicht genehmigt ist;
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter;
Gesundheitliche oder andere Gründe;
Nichtunterhalten eines Versicherungsschutzes nach § 54 Abs. 1 WPO oder dessen mehrfache Unterbrechung;
nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung;
Verwirkung eines Grundrechts.

Zur Erläuterung einzelner Widerrufsgründe wird auf die Ausführungen unter dem vorstehenden Abschn. 5 zu den Gründen für eine Versagung der Bestellung zum WP verwiesen. Ergänzend sei hier aber auf einige Besonderheiten eingegangen.

Übt der WP keine eigenverantwortliche oder eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 WPO unvereinbar ist, dann hat die WPK die Bestellung zu widerrufen. Entsprechendes gilt, wenn der Berufsangehörige eine Tätigkeit ausübt, die von der WPK nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 2 und 3 oder nach § 44a Satz 2 WPO genehmigt ist. Die WPK kann aber von dem Widerruf absehen, wenn anzunehmen ist, dass der WP künftig eigenverantwortlich tätig sein oder die unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben wird. Entsprechendes gilt bei Fehlen einer Haftpflichtversicherung, wenn anzunehmen ist, dass der WP diese künftig laufend unterhalten wird. Dem WP kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Lässt er diese fruchtlos verstreichen, hat die WPK die Bestellung zu widerrufen (§ 20 Abs. 4 WPO).

In § 20 Abs. 2 Nr. 3 WPO können neben den gesundheitlichen auch „andere Gründe“ zum Widerruf der Bestellung führen. Darunter werden persönlichkeitsbezogene Gründe, insbesondere die fehlende fachliche Eignung oder die fehlende erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verstanden.28) Mit Rücksicht auf den Schutz der Berufsfreiheit in Art. 12 GG kommt der Widerruf der Bestellung wegen fehlender fachlicher Eignung oder Gewissenhaftigkeit nur bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Interessen der Mandanten oder Dritter in Betracht.29) In der Praxis wird in solchen Fällen wohl in erster Linie ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das in schwerwiegenden Fällen auch zum Ausschluss des WP aus dem Beruf führen kann (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 WPO). Es erscheint äußerst zweifelhaft, ob die WPK in solchen Fällen unabhängig von dem berufsgerichtlichen Verfahren dazu berechtigt ist, einen Widerruf der Bestellung wegen fehlender fachlicher Eignung oder fehlender Gewissenhaftigkeit auszusprechen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO sind Berufsangehörige verpflichtet, unmittelbar nach der Bestellung ein berufliche Niederlassung zu begründen und zu unterhalten. Das gilt für selbständig tätige ebenso wie für angestellte WP. Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPO). Das gilt auch für WP im Anstellungsverhältnis. Gemeint ist hier die Praxis seines Arbeitgebers. Wird eine berufliche Niederlassung nicht begründet oder später aufgegeben, muss die WPK die Bestellung widerrufen. Dabei hat die WPK kein Ermessen. Wenn ein Berufsangehöriger seine berufliche Tätigkeit aus Altersgründen nicht mehr ausüben will und keine Niederlassung hat, muss er nach § 19 Abs. 1 WPO auf seine Bestellung verzichten, wenn er einen Widerruf durch die WPK vermeiden will.

Wird der nach § 54 Abs. 1 WPO notwendige Versicherungsschutz nicht unterhalten, dann ist dies eine Berufspflichtverletzung, die zu einem Widerruf der Bestellung zwingt. Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall den in § 323 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Umfang haben. Das sind 1 Mio. €. Dieser Betrag muss unlimitiert zur Verfügung stehen (§ 54 Abs. 4 WPO). Der Berufsangehörige unterhält den notwendigen Versicherungsschutz nicht, wenn er entweder keine Berufshaftpflichtversicherung abschließt oder diese nicht aufrechterhält oder wenn die Versicherung den Mindestversicherungsschutz nicht gewährt. Hat der Berufsangehörige den Versicherungsschutz innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten und ist diese Unterbrechung auch zukünftig zu befürchten, dann hat die WPK die Bestellung zu widerrufen. Im letzteren Fall hat die WPK also zu beurteilen, ob die Versäumnisse der Vergangenheit auch in Zukunft zu erwarten sind. Das gilt selbst dann, wenn aktuell ein Versicherungsschutz unterhalten wird. Das Verhalten des Berufsangehörigen in der Vergangenheit ist ein Indiz dafür, dass er sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten wird.

Wenn ein Widerruf wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO) erfolgen soll, dann kann die WPK von dem Widerruf absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind (§ 20 Abs. 4 Satz 4 WPO). Diese Voraussetzungen erfordern es, dass die Interessengefährdung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, weil sie so fern liegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann.30) Diese hohen Anforderungen führen in der Praxis dazu, dass nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen von einem Widerruf der Bestellung abgesehen werden kann.31)

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