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2.1 Selbständigkeit in eigener Praxis

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Ein WP wird selbständig in eigener Praxis tätig, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Er ist Weisungen nicht unterworfen. Im Sinne der WPO ist nur selbständig tätig, wer eine eigene Praxis unterhält. Besondere Praxisräume werden von der WPO nicht ver­langt. Die Berufstätigkeit kann auch in der eigenen Wohnung ausgeübt werden. Der WP muss umgekehrt seinen Wohnsitz nicht am Ort der Praxis nehmen.1)

Eine selbständige Berufsausübung ist auch gegeben, wenn ein WP in freier Mitarbeit tätig wird. Eine freie Mitarbeit unterscheidet sich von einem Angestelltenverhältnis im Wesentlichen dadurch, dass keine feste Vergütung gezahlt wird, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand oder zu einem bestimmten Stundensatz erfolgt, keine ständige Anwesenheitspflicht herrscht und Freiheit von Weisungen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht besteht.2) Zu beachten sind die Vorschriften zur Abgrenzung von scheinselbständigen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Es darf keine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers erfolgt sein und es muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeitsleistungen auch Dritten anbieten zu können.

Wer als WP eine Angestelltentätigkeit bei einem WP oder einer WPG aufgibt und nicht anderswo umgehend fortsetzt, wird nach Auffassung der WPK zwingend als selbständiger WP in eigener Praxis tätig, da § 43a Abs. 1 WPO nur selbständig und unselbständig tätige WP kennt. Der aus dem Angestelltenverhältnis aus­geschiedene WP muss eine berufliche Niederlassung (§ 3 Abs. 1 WPO) und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 Abs. 1 WPO) nachweisen, sonst droht der Widerruf der Bestellung. Entsprechendes gilt für einen arbeitslosen WP, der den Titel behalten will.3)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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