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3.3 Zeichnungsberechtigung für angestellten WP bei einem Berufsangehörigen oder einer Personengesellschaft

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Angestellte WP müssen zeichnungsberechtigt und eigenverantwortlich tätig sein. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die sie verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich nicht mit ihrer Überzeugung deckt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WPO). Ein angestellter WP ist zeichnungsberechtigt, wenn er das Recht hat, seinen Arbeitgeber zu vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Gesetz allerdings nicht umschrieben. Ein umfassendes Vertretungsrecht im zivilrechtlichen Sinn ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht erforderlich.

Je nach der Art des Anstellungsverhältnisses ist ein umfassendes Zeichnungsrecht auch berufsrechtlich nicht möglich. Bei einem in eigener Praxis tätigen WP oder bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft nach § 44b WPO geht der Prüfungsauftrag für gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen an den Einzel-WP oder an die in der Personengesellschaft tätigen WP (Arbeitgeber).33) Eine Personengesellschaft, die nicht als WPG anerkannt ist, z. B. eine Sozietät, kann als solche nicht zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden. Das gilt sowohl für die interprofessionelle wie auch für die ausschließlich aus WP bestehende Personengesellschaft.34) Die beauftragten WP allein sind die Abschlussprüfer i. S. des § 322 HGB und sie allein haben das Recht und die Pflicht, den Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen.35) Der angestellte WP ist zu einer Unterzeichnung nicht berechtigt.

Zivilrechtlich ist allerdings anerkannt, dass der Auftrag zur Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung nicht den einzelnen WP-Gesellschaftern, sondern der Personengesellschaft selbst erteilt wird. Die Wahl und Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers bezieht sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB aber nur auf diejenigen Gesellschafter, die zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt sind.36)

Allerdings ist eine sog. Beizeichnung durch Unterschrift des an der Prüfungsdurchführung beteiligten WP erlaubt, wenn dessen Funktion (z. B. „Prüfungsleiter“) genannt wird und eine räumliche Trennung von der Unterschrift des beauftragen WP (Arbeitgeber) erfolgt.37) In der Praxis dürfte aber von einer solchen Beizeichnung nur in geringem Maße Gebraucht gemacht werden. Anders mag es bei der Unterzeichnung von Gutachten sein. Hier ist eine Mitunterzeichnung des angestellten WP als bevollmächtigter Vertreter neben dem Arbeitgeber durchaus möglich.

Die Art und Weise des Zeichnungsrechts des angestellten WP wird der Arbeitgeber regeln. Rechtlich kommt für den angestellten WP nur ein alleiniges oder gemeinsames Zeichnungsrecht in Betracht, soweit das Berufsrecht nicht eine Vertretung überhaupt ausschließt (so beim Bestätigungsvermerk).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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