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3.2 Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff. WPO

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Die folgenden Anstellungsverhältnisse dürfen Berufsangehörige nach § 43a Nr. 4 ff. WPO ohne Weiteres eingehen. Sie sind originäre Berufsausübungsformen. Es handelt sich um die Tätigkeit als:

Vorstandsmitglied oder geschäftsführende Person einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft (Nr. 4);
zeichnungsberechtigter Angestellter oder zeichnungsberechtigte Vertreter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft (Nr. 5);
gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft (Nr. 5);
Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen (Nr. 6);
Angestellter der WPK (Nr. 7);
Angestellter des Amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt (Nr. 8);
Angestellter beim DRSC, bei der DPR, beides Einrichtungen nach § 342 Abs. 1 und § 342b Abs. 1 HGB (Nr. 9a und b);
Angestellter einer nichtgewerblichen Personenvereinigung, deren Mitglieder Berufsangehörige bzw. WPG, vBP, BPG oder Personengesellschaften i. S. von § 44b Abs. 2 Satz 1 WPO sind, deren ausschließlicher Zweck die Vertretung beruflicher Belange der WP und vBP ist und in der WP, WPG, vBP oder BPG die Mehrheit haben (Nr. 9c);
Angestellter der BAFin, wenn es sich um eine Tätigkeit nach § 11 des WPJG oder zur Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen handelt (Nr. 10a und b);
Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des KWG (Nr. 11).
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