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2.2.3.3 Schein- oder Außengesellschaft

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Die Berufsausübung ist auch in Form einer Schein- oder besser Außengesellschaft erlaubt.13) Die Außengesellschaft wird in § 44b Abs. 6 WPO erwähnt und der echten Personengesellschaft gleichgestellt. Eine Außengesellschaft liegt u. a. vor, wenn eine bereits bestehende Gesellschaft weitere Angestellte oder freie Mitarbeiter als Gesellschafter nach außen kundmacht. Diese Kundmachung erfolgt z. B. auf Briefbogen, Stempeln und Anzeigen. Im Innenverhältnis werden dagegen für den Außengesellschafter zivilrechtlich nicht die Regeln des Gesellschaftsvertrags angewandt. Nur nach außen besteht der Rechtsschein einer Gesellschaft.14) Eine Außengesellschaft ist auch gegeben, wenn eine echte Gesellschaft nicht besteht und im Innenverhältnis keine gesellschaftsrechtlichen Regeln gelten, aber nach außen ein gemeinschaftlicher Auftritt als Personengesellschaft erfolgt.15) Die Außengesellschaft ist nach § 38 Nr. 1e WPO ebenso wie alle späteren Veränderungen zum Berufsregister anzuzeigen.

Die zivilrechtliche Zulässigkeit einer solchen Außengesellschaft hat die Rechtsprechung bestätigt.16) Die Außengesellschaft unterliegt nach außen den für echte Sozietäten geltenden Rechtsregeln. Das gilt auch für die Haftung. Im Gesellschaftsvertrag müssen die Kompetenzen der eigenständigen Mandatsannahme und die Verpflichtung zur wechselseitigen Vertretung geregelt werden. In § 44b Abs. 6 WPO ist durch den Verweis auf die Absätze 4 und 5 der Vorschrift sichergestellt, dass die berufsrechtlichen Vorgaben, die für echte Gesellschafter gelten, auch für Außen- oder Scheingesellschafter zutreffen. Sie müssen der WPK gegenüber nachweisen, dass Ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht. WP sind auch als Außengesellschafter verpflichtet, die Berufsausübung in der Außengesellschaft unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines Mitglieds der Gesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können (§ 44b Abs. 5 und 6 WPO).

Praxistipp

Soll ein angestellter Berufsangehöriger auf dem Briefbogen erscheinen, aber der Anschein einer Außengesellschaft vermieden werden, können die Namen und Berufsbezeichnungen dort mit dem Zusatz „im Angestelltenverhältnis“ oder „freier Mitarbeiter“ versehen werden.17)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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