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2.2.3.4 Gemeinsame Berufsausübung mit Personen ausländischer Staaten

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Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften ausländischer Staaten im Geltungsbereich der WPO ist erlaubt, wenn diese in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind (§ 44b Abs. 2 WPO). Weiter ist aber erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der WPO im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit WP ausüben dürfen. Eine Sozietät oder andere Personengesellschaft kann ferner mit RA, Patentanwälten und StB anderer Staaten eingegangen werden, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der entsprechenden deutschen Berufsgesetze18) vergleichbaren Beruf ausüben. Ferner müssen diese ausländischen Berufsangehö­rigen das Recht haben, mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern in Deutschland ihren Beruf gemeinsam ausüben zu dürfen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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