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2.2.3.2 Besonderheiten bei gemischten Personengesellschaften

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Die Auswahl an Freiberuflern, mit denen eine sog. gemischte Personengesellschaft gebildet werden kann, betrifft nicht nur WP, vBP, RA, StB und Steuerbevollmächtigte. Nach dem Gesetz sind Zusammenschlüsse z. B. auch mit Ärzten, Apothekern und Psychiatern möglich. Gesellschaftsfähig sind nämlich alle Freiberufler, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer unterliegen und die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO haben. Personengesellschaften dürfen allerdings nicht mit Notaren eingegangen werden. Mit Anwalts-Notaren ist eine Personengesellschaft nur in Bezug auf die anwaltliche Berufsausübung erlaubt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 WPO). In gemischten Personengesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter WP sind, müssen diese befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Das war vor Inkrafttreten des APAReG ausdrücklich in § 43a Abs. 2 Satz 1 a. F. WPO geregelt. In die Neufassung des § 43a WPO wurde diese Bestimmung nicht wieder aufgenommen, versteht sich aber von selbst vor dem Hintergrund des Berufsgrundsatzes der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit.

In einer gemischten Personengesellschaft darf ein WP seinen Beruf nur dann ausüben, wenn er bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit der WPK nachweist, dass ihm auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 WPO). Der WP muss also dafür sorgen, dass ihm seine Mindestdeckung von einer Million Euro (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO) ohne jede Einschränkung von dem Haftpflichtversicherer zugesagt ist. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein WP als Gesamtschuldner für berufliche Fehler seiner Mitgesellschafter, die nicht WP sind, haftbar gemacht wird. Für diejenigen Gesellschafter, die nicht WP sind, gilt dies nicht. Sie können jeweils die geringeren Deckungssummen z. B. für RA oder StB in Anspruch nehmen. Empfehlenswert ist aber, dass alle Gesellschafter einer gemischten Personengesellschaft die höheren für den WP geltenden Deckungssummen mit dem Haftpflichtversicherer vereinbaren.

Wenn ein WP in einer gemischten Sozietät tätig ist, kann die Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme durch seine Mitgesellschafter bestehen, insbesondere dann, wenn der WP sich innerhalb der Gesellschaft in der Minderheit befindet. Kann der WP seinen Berufspflichten wegen des Verhaltens eines Mitgesellschafters nicht mehr uneingeschränkt nachkommen, muss er gem. § 44b Abs. 5 WPO die berufliche Zusammenarbeit unverzüglich beenden. Diese Verpflichtung gilt für alle Formen der gemeinsamen Berufsausübung.

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