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3. Anstellungsverhältnisse (§§ 43a Abs. 1 und 2, 45 WPO) 3.1 Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO

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Berufsangehörige können gem. § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte tätig werden. Dabei handelt es sich um originäre Berufsausübungen. Diese Tätigkeit kann erfolgen bei

Berufsangehörigen;
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO;
EU- oder EWR-Abschlussprüfern/EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften;
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden;
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder
überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis setzt voraus, dass der WP zeichnungsberechtigt und bei der Unterzeichnung von Prüfungsberichten und Gutachten nicht weisungsgebunden ist (§ 44 Abs. 1 WPO). Berufsangehörige sollen als Angestellte von WPG zu Prokuristen bestellt werden (§ 45 WPO).

Es handelt sich im Rahmen des § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO um eine abschließende Aufzählung. Unzulässig sind deshalb z. B. ein Anstellungsverhältnis bei einem Nur-Steuerberater oder Nur-Rechtsanwalt, wie auch die einfache Anstellung bei einer Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft.

In manchen Fällen ist die Abgrenzung des Angestelltenverhältnisses von der selbständigen Tätigkeit von Bedeutung. Für ein Anstellungsverhältnis sprechen die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und die Eingliederung in die betriebliche Organisation.31) Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers: Dieser kann den Inhalt, die Zeit, Dauer und Ort sowie die sonstigen Umstände der Tätigkeit bestimmen.32) Auch wenn der Vertrag mit einem WP von einer selbständigen Mitarbeit ausgeht, die tatsächliche Vertragsgestaltung aber die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist und damit auf ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hindeutet, kann darin ein Beschäftigungsverhältnis zu sehen sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bei der Deutschen Rentenversicherung können die Beteiligten eine schriftliche Entscheidung darüber anfordern, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (vgl. § 7a SGB IV).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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