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3.5 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Angestellter bei einer WPG

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WP dürfen ihren Beruf nach § 43a Abs. 1 WPO auch als Angestellte bei einer WPG ausüben. Sie müssen ihren Beruf auch im Angestelltenverhältnis eigenverantwortlich ausüben können. Deshalb müssen sie zeichnungsberechtigt sein. Darunter ist eine Vertretungsbefugnis zu verstehen, die aber vom Gesetz nicht näher umschrieben ist. Der Umfang des Vertretungsrechts des angestellten WP richtet sich nach den jeweiligen Regelungen, die in der betreffenden WPG mit den Angestellten WP getroffen wurden. Die bei einer WPG angestellten Berufsangehörigen sollen gem. § 45 WPO die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Diese Sollvorschrift wird von den meisten WPG beachtet und praktiziert. Auch das stärkt ihre Eigenverantwortlichkeit.

Wird der Prüfungsauftrag einer WPG erteilt, ist die Gesellschaft Abschlussprüfer und hat den Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Unterzeichnung hat durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen und kann aber auch durch rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Angestellte vorgenommen werden, die WP sind. Als zeichnungsberechtigter Angestellter einer WPG ist ein WP also auch zur Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken berechtigt, soweit nicht in der Satzung der WPG oder in Absprache mit dem WP anderweitige Regelungen getroffen wurden. Der für die Auftragsdurchführung verantwortliche WP muss in jedem Fall (mit)unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 BS WP/vBP).

Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Anstellung eines WP bei einer EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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