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2.3.3.5 Berufshaftpflichtversicherung bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft

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Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten (§ 54 Abs. 1 Satz 1 WPO). Diese Pflicht haben selbständig tätige WP, die in eigener Praxis oder gemeinsam in einer Personengesellschaft ihren Beruf ausüben. Versicherungspflichtig ist der einzelne WP, nicht also die Personengesellschaft, in der er tätig ist. Die Versicherung muss auch solche Vermögensschäden abdecken, für die ein Berufsangehöriger nach § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen oder nach § 831 BGB für seine Verrichtungsgehilfen einzustehen hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 WPO).

Eine Besonderheit gilt für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sie ist als solche versicherungspflichtig. Die Berufshaftpflichtversicherung einer PartGmbB nach § 8 Abs. 4 des PartGG, die nicht selbst als WPG zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach §§ 2 oder 129 WPO ergeben (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WPO). Die Verweisung berücksichtigt die Vielfalt der von WP und vereidigten Buchprüfern wahrgenommenen Tätigkeiten und umfasst nicht nur die Vorbehaltsaufgaben, sondern auch die anderen in den §§ 2 und 129 WPO genannten Aufgabenbereiche, also z. B. auch die Steuerberatung (§ 2 Abs. 2 WPO).29)

Zu den einzelnen weiteren Regelungen und Erfordernissen der Berufshaftpflichtversicherung vgl. Kap. VI Abschn. 4.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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