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2.2.2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Sozietät

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Selbständig tätige WP wählen für eine gemeinsame Berufsausübung bisher am häufigsten die Rechtsform der Sozietät. Die Sozietät unterliegt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich den Vorschriften der §§ 705 ff. BGB. Danach ist die GbR durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen gekennzeichnet, die sich gegenseitig zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Wie dies geschieht, ist in dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmen. Insbesondere sind die gemeinsamen Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).

Das Gesetz schreibt keine besondere Form für den Gesellschaftsvertrag vor. Der Vertrag kann also auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Er bedarf nur dann einer Form, wenn er ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält, wie z. B. Einbringung eines Grundstücks, wofür nach § 311b Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Gerade aber für die Eingehung einer Sozietät unter Freiberuflern ist der Abschluss eines schriftlichen Sozietätsvertrags dringend zu empfehlen. Er ist in der Praxis auch üblich. Die gesetzlichen Vorschriften des BGB sind für eine gedeihliche Zusammenarbeit der Sozien nicht ausreichend. Der Vertrag sollte insbesondere die folgenden Regelungen enthalten:

Zweck, Name und Sitz der Gesellschaft8)
Grundsätze der gemeinsamen Berufsausübung
Beiträge der Gesellschafter
Geschäftsführung und Vertretung
Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrecht
Arbeitseinsatz, Vertretung bei Urlaub und Krankheit
Gewinn- und Verlustbeteiligung, Entnahmeregelungen
Tätigkeitsvergütungen (falls gewollt)
Wettbewerbsverbote vor und nach dem Ausscheiden, Nebentätigkeiten
Voraussetzungen für Vertragsänderungen
Ausscheiden, Abfindung, Auseinandersetzungsvereinbarungen

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (das Innenverhältnis). Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB.

Die Beiträge der Gesellschafter können bestehen in Geldzahlungen, der Übereignung von beweglichen Sachen und Grundstücken, der Übertragung von Rechten und Rechtsverhältnissen, der Gestattung des Gebrauchs von Sachen zur Nutzung durch die Gesellschaft und der Erbringung von Dienstleistungen. Die Hauptbeiträge der Gesellschafter in einer Sozietät werden regelmäßig darin bestehen, dass jeder Sozius seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Daneben werden in der Praxis auch Geldeinlagen vereinbart (wie z. B. die Einlagen zur Auffüllung eines festen Kapitalkontos für jeden Gesellschafter) oder die Übertragung von Mandaten auf die Sozietät bei deren Begründung oder bei Eintritt eines Gesellschafters.

Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter nach § 709 BGB gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Häufig wird anstelle der gesetzlichen Regelung für jeden Gesellschafter Alleingeschäftsführungsbefugnis vereinbart. Regelmäßig werden aber bestimmte Arten von Geschäften, z. B. solche, die über den gewöhnlichen Betrieb der Sozietät hinausgehen, davon ausgenommen. Sie bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Die Geschäftsführung betrifft die Betätigung der Gesellschafter für die Gesellschaft im Innenverhältnis.

Demgegenüber betrifft die Vertretungsbefugnis die nach außen gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter, bei der es um den Abschluss von Rechtsgeschäften geht. Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB).

Mit der Gründung der Sozietät entsteht ein Sondervermögen, das Gesellschaftsvermögen. Dazu gehört alles, was die Gesellschafter als Beiträge geleistet haben, und die Gegenstände, die für die Gesellschaft durch die Geschäftsführung erworben worden sind (§ 718 Abs. 1 BGB). Das Ge­sellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen. Es steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand derart zu, dass ein einzelner Gesellschafter über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Gesellschaftsvermögen im Ganzen und über die einzelnen Gegenstände können die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen (§ 719 BGB).

Über die Rechtsnatur der GbR wurde früher viel diskutiert. Heute wird die GbR allgemein als rechtsfähig anerkannt.9) Sie ist insoweit mit der OHG vergleichbar. Nicht ihre Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst ist Trägerin von Rechten und Pflichten Die GbR kann Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen und ist vor Gericht parteifähig, kann also als Klägerin und Beklagte auftreten. Für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten diese Grundsätze entsprechend.10)

Die Frage der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Rechtsgeschäften gegenüber Dritten wird in den Vorschriften der §§ 705 ff. BGB nicht angesprochen. Nach allgemeiner Ansicht haften aber neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter akzessorisch. Es sind grundsätzlich die für die Haftung des OHG-Gesellschafter geltenden Grundsätze (§§ 128-130 HGB) auch auf die Haftung des GbR-Gesellschafters anwendbar. Danach kann der Gesellschaftsgläubiger für eine von der GbR geschuldete Leistung den Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Dieser haftet mit seinem ganzen Vermögen unbegrenzt. Diese Haftungsgrundsätze gelten nicht nur für Ansprüche aus Vertrag, sondern auch für solche aus Gesetz, z. B. für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Gesellschafters (§ 823 ff. BGB).11)

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