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2.3.3 Partnerschaftsgesellschaft 2.3.3.1 Allgemeines

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Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 speziell für die freien Berufe geschaffen. Sie gehört zu den Personengesellschaften und wird deshalb von der Regelung in § 44b WPO erfasst. Freiberufler können sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG). WP können Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft sein (§ 44b Abs. 1 WPO), nicht aber eine WPG, eine andere juristische Person oder eine Personengesellschaft. In der Mitgliederstatistik der WPK sind nur die Partnerschaftsgesellschaften aufgeführt, die sich als WPG haben anerkennen lassen.

Am Stichtag 1. 7. 2015 waren in der Mitgliederstatistik der WPK lediglich 126 Gesellschaften, davon 110 als Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) als WPG registriert Es ist davon auszugehen, dass eine größere Anzahl von einfachen Partnerschaftsgesellschaften existiert. Am 1. 7. 2015 gab es 3.982 selbständig tätige WP in eigener Praxis. In dieser Zahl enthalten sind die Berufsangehörigen, die in Sozietäten und einfachen Partnerschaften tätig sind. Nach der Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer gab es zum Vergleich am 1. 1. 2015 insgesamt 2.137 Steuerberaterpraxen in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft entsprechend § 3 Nr. 2 StBerG.24)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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