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2.3.3.3 Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

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Seit 2013 besteht die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) auszugestalten (§ 8 Abs. 4 PartGG). Die Grundform der Partnerschaftsgesellschaft, wie sie das Gesetz seit 1995 vorsieht, blieb daneben erhalten.25) Die neue Gestaltungsmöglichkeit sollte der ausländischen Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) ein konkurrenzfähiges deutsches Gesellschaftsmodell entgegensetzen. Die LLP wurde insbesondere von deutschen Großkanzleien im Rechtsanwaltsbereich verwendet.

Die Haftung der PartGmbB ist nach § 8 Abs. 4 PartGG für Berufsfehler auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt. Die gesetzliche Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft gilt nur für Haftungsfälle aufgrund beruflicher Fehler, d. h. sie gilt nicht für alle sonstigen Verbindlichkeiten, wie z. B. aus Darlehen, aus Miet- oder Arbeitsverträgen.

Die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung bei PartGmbB sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Daraus ergeben sich insbesondere für die vielen interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften Probleme, zumal vorgesehen ist, dass für die PartGmbB unter Beteiligung von Rechtsanwälten die hohe Versicherungssumme von 2,5 Mio. € pro Partner erforderlich ist. Sind weniger als vier Rechtsanwälte beteiligt, gilt eine vierfache Maximierung, d. h. eine Versicherungssumme von 10 Mio. €. Das kann auch für die Partner, die StB oder WP sind, zu erheblichen Steigerungen der Versicherungssummen und Prämien führen (vgl. dazu Abschn. 2.3.3.5).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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