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3.4 Besonderheiten der Anstellung bei gemischter Personengesellschaft

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Berufsangehörige dürfen ihren Beruf mit Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO ausüben. An einer solchen Personengesellschaft können sich auch andere Freiberufler beteiligen. Man spricht dann von einer gemischten Personengesellschaft. Will ein WP mit einer gemischten Personengesellschaft ein Anstellungsverhältnis eingehen, an der neben WP z. B. auch StB oder RA Gesellschafter beteiligt sind, dann ist das berufsrechtlich erlaubt. Sind Nicht-WP beteiligt, bedarf es aber der Erklärung, dass der angestellte WP ausschließlich den arbeitsrechtlichen Weisungen der WP Gesellschafter unterliegt.38)

Beispiel Ein WP kann, anders als vor Inkrafttreten des APAReG, auch mit einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft ein Anstellungsverhältnis eingehen. Die Partnerschaftsgesellschaft gehört ebenso wie OHG und KG zu den Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO, an denen sich WP in originärer Berufsausübung beteiligen und bei denen WP als Angestellte tätig sein können.

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