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2.3 Andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit 2.3.1 Kooperationen

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Von einer Kooperation spricht man, wenn die Kooperationspartner im Einzelfall oder dauerhaft in bestimmter Weise zusammenarbeiten, wobei aber jeder Kooperationspartner seinen Beruf für sich ausübt.19) Eine gemeinsame Berufsausübung liegt also nicht vor. Gleichwohl gelten auch im Rahmen einer Kooperation die Berufspflichten.20)

Die Zusammenarbeit in einer Kooperation kann z. B. die gegenseitige Empfehlung oder die Zusammenarbeit bei bestimmten Aufträgen zum Inhalt haben, um das jeweilige Fachwissen des anderen Partners zu nutzen. Kooperationen finden in der Praxis häufig zwischen Angehörigen unterschiedlicher Berufe statt.

In der WPO und auch sonst ist die Kooperation nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit ist aber anerkannt. Fraglich ist, ob die Kooperation nur mit Gesellschaftern i. S. v. § 44b Abs. 1 und 2 WPO zulässig ist oder ob auch mit anderen Berufsgruppen kooperiert werden darf. Überwiegend wird kein sachlicher Grund gesehen, die Kooperation auf Personengesellschaften gem. § 44b WPO zu beschränken. Es werden z. B. Kooperationen mit Unternehmensberatern, Architekten oder Ingenieuren bejaht.21) Dem ist zuzustimmen. Der Berufsangehörige hat bei Kooperationen aber darauf zu achten, dass er seinen Berufspflichten zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit nachkommt. Eine Kooperation darf auch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit des WP führen.

Auf Kooperationen darf der WP hinweisen und sie auch auf dem Briefbogen kundmachen. Diese Kundmachung darf allerdings nicht den missverständlichen Eindruck einer beruflichen Zusammenarbeit erwecken. Ein gemeinsamer Briefbogen oder eine Nennung der Kooperationspartner im Kopf des Briefbogens sind deshalb nicht erlaubt. Sie würde eine Irreführung des Rechtsverkehrs bedeuten und ggf. auch zur Haftung nach den Grundsätzen einer Schein- der Außengesellschaft führen. Berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist ein von den Angaben der Praxisinhaber deutlich getrennter Hinweis in der Fußleiste oder in der rechten Randseite des Briefbogens z. B. mit den Worten „in Kooperation mit…“.22) Voraussetzung dafür ist eine dauerhaft vorlie­gende Kooperation. Ist diese nur projektbezogen, darf auf die Kooperation lediglich im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt hingewiesen werden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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