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2.3.3.4 Berufsrechtliche Besonderheiten bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft

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„Einfache Partnerschaftsgesellschaft“

Berufsrechtlich ist zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft, die gem. § 27 WPO als WPG anerkannt ist, und der sog. einfachen Partnerschaft, die keine Anerkennung als Berufsgesellschaft besitzt, zu unterscheiden. Diese Unterscheidung gilt sowohl für die „normale“ Partnerschaft wie auch für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Tätigkeit als WP ist in beiden Ausgestaltungsvarianten erlaubt.

Nach § 1 Abs. 3 PartGG können die Berufsgesetze die Berufsausübung in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. Die WPO enthält für die Partnerschaft – von gelegentlichen Erwähnungen abgesehen (vgl. §§ 43a Abs. 2, 38 Nr. 1g WPO) – allerdings keine besonderen Regelungen. Da die PartG eine Personengesellschaft ist, gilt für sie § 44b WPO.

Für die Partnerschaft gibt es wie bei anderen Personengesellschaften z. B. die Möglichkeit einer Außen- und Scheinpartnerschaft (§ 44b Abs. 6 WPO). Dabei sind Partner, die im Innenverhältnis nicht wie Partner behandelt werden, im Außenverhältnis den Partnern in jeder Hinsicht gleichgestellt. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Haftung.26)

Berufsausübung des WP in der Partnerschaft

Seit der Gesetzesänderung in § 43a Abs. 1 WPO durch das APAReG ist die gemeinsame Berufsausübung in einer sog. einfachen Partnerschaft als originäre Berufsausübung einzustufen und nicht – wie vorher – als eine lediglich nach § 43a Abs. 2 WPO erlaubte Tätigkeit.27) Die Durchführung von gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben war im Rahmen der lediglich erlaubten Tätigkeiten nicht zulässig.28) Das führte in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten und Widersprüchen. Die Gesetzesänderung hat hier Abhilfe geschaffen und die berufsrechtliche Sonderrolle der PartG beendet. Sie ist eine Personengesellschaft i. S. d. § 44b Abs. 1 WPO und begründet damit für den WP eine Tätigkeit als selbständige und originäre Berufsausübung.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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