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2.3.2 Bürogemeinschaft

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Bürogemeinschaften sind nicht auf eine berufliche Zusammenarbeit gerichtet, sondern allein auf die gemeinsame Nutzung personeller und sachlicher Ressourcen. Die Betreuung der Mandate bleibt getrennt und erfolgt von jedem der Partner in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Die Bürogemeinschaft ist eine GbR, deren Zweck auf die gemeinsame Miete der Praxisräume, die Nutzung der Büroeinrichtung und ggf. auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern (z. B. im Sekretariat) gerichtet ist.

Der WP muss als Partner einer Bürogemeinschaft die Einhaltung seiner Berufspflichten sicherstellen, nämlich seine Unabhängigkeit, die Eigenverantwortlichkeit und insbesondere die Verschwiegenheitspflicht. Dazu gehört auch die getrennte Aufbewahrung der Akten der Partner einer Bürogemeinschaft, so dass sie nur dem Partner und dessen Mitarbeitern zugänglich sind, der die betreffenden Mandate betreut.

Das Bestehen einer Bürogemeinschaft darf kundgemacht werden, auch auf dem Briefbogen der jeweiligen Partner der Gemeinschaft. Dabei muss unmissverständlich deutlich werden, dass keine gemeinsame Berufsausübung vorliegt. Ein Hinweis auf dem Briefbogen in ähnlicher Form und an ähnlicher Stelle wie im Falle der Kooperation ist unschädlich.23)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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