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2.3.3.6 Angaben auf Geschäftsbriefen bei Personengesellschaften und PartG

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Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft und der Personengesellschaften des Handelsrechts gilt § 125a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB (für PartG i. V. m. § 7 Abs. 5 PartGG). Im Einzelnen sind anzugeben:

Rechtsform und Sitz der Gesellschaft;
das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

§ 125a HGB gilt auch für die KG, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, nicht jedoch der persönlich haftende Gesellschafter (GmbH & Co. KG). Die nach § 125a Abs. 1 Satz 2 HGB für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben müssen nur für die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht jedoch für die Kommanditisten gemacht werden. Bei handelsrechtlichen Personengesellschaften ist nach Handelsrecht die Nennung der einzelnen Gesellschafter auf dem Briefbogen nicht erforderlich. Werden sie aber, was üblich ist, auf dem Briefbogen aufgeführt, so müssen alle Mitgesellschafter mit ihren Berufsbezeichnungen genannt werden. Dies entspricht dem Gebot einer sachlichen Kundmachung und dem Verbot der Irreführung des Rechtsverkehrs. Sie brauchen nicht als Partner bezeichnet werden.30) Werden ohne Unterscheidung weitere in der Personengesellschaft tätige Personen, ohne Gesellschafter zu sein, auf den Geschäftsbriefen genannt, so haben diese haftungsrechtlich die Stellung von Scheingesellschaftern.

Bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Sozietät, also einer BGB-Gesellschaft, müssen die Sozietätsmitglieder nach den Bestimmungen des Berufsrechts unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten. Alle Sozietätsmitglieder sind mit ihren Berufsbezeichnungen auf dem Briefbogen gesondert aufzuführen (§ 21 Abs. 1 und 3 BS WP/vBP).

Seit dem Inkrafttreten des APAReG ist es Berufsangehörigen möglich, ihren Beruf gemeinsam nicht nur in Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften, sondern in der Rechtsform jeder Personengesellschaft auszuüben. Damit sind in § 44b Abs. 1 WPO offensichtlich nur solche Personengesellschaften gemeint, die nicht nach § 27 Abs. 1 WPO als WPG anerkannt sind. Für diese bestehen besondere Formen der Kundbarmachung (vgl. § 22 BS WP/vBP). Für die gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO wird man dagegen berufsrechtlich die gleichen Angaben auf dem Briefbogen fordern müssen wie sie für Sozietäten gelten (§ 21 BS WP/vBP). Eine Anpassung der neuen Berufssatzung in diesem Punkt erscheint sinnvoll. Danach müssen dann alle Gesellschafter bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Personengesellschaft unter ihrem Namen und ihren Berufsbezeichnungen auftreten.

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