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2.2.3.5 Einsichtsrecht der WPK in die Verträge der gemeinsamen Berufsausübung

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Gem. § 44b Abs. 3 WPO hat die WPK das Recht auf Einsichtnahme in die Verträge der gemeinsamen Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen. Dadurch soll die Überprüfbarkeit der Einhaltung der vorgeschriebenen berufsrechtlichen Beschränkungen durch die WPK sichergestellt werden. Dies betrifft insbesondere bei gemischten Personengesellschaften den Vorbehalt für WP, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen zu können.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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