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2.2.3 Berufsrechtliche Regelungen 2.2.3.1 Berufsrechtlich erlaubte Gestaltungsformen bei Personengesellschaften

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Die nachfolgenden Gestaltungsformen galten bis zum 17. 6. 2016, dem Inkrafttreten des APAReG, nur für die Sozietät. Seit der Geltung des APAReG betreffen sie auch die Zusammenarbeit in anderen Personengesellschaften. Die WPO ermöglicht in § 44b Abs. 1 und 2 WPO für Sozietäten und alle anderen freiberuflichen Personengesellschaften weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Erlaubt sind

örtliche und überörtliche Personengesellschaften;
Personengesellschaften mit anderen Freiberuflern;
Personengesellschaften nicht nur mit natürlichen Personen, sondern auch mit bestimmten anderen freiberuflichen Personengesellschaften und juristischen Personen;
Personengesellschaften mit Angehörigen (natürlichen Personen und Gesellschaften) ausländischer Staaten unter besonderen Voraussetzungen.

Überörtliche Personengesellschaften können an verschiedenen Orten innerhalb einer Stadt oder überregional begründet werden. Juristische Personen und andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer Personengesellschaft sein, wenn diese der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich der WPO unterliegen (§ 44b Abs. 1 Satz 1 WPO). Juristischen Personen steht zwar kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das Gesetz geht aber stillschweigend davon aus, dass die vertretungsberechtigten Organmitglieder oder Gesellschafter ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.12)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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