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2.3.3.2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

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Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG). Partner können nur Angehörige der Freien Berufe sein. Das Gesetz zählt in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG die dazugehörigen Freien Berufe auf. Dazu gehören auch WP, StB und RA. Das PartGG erlaubt auch den Zusammenschluss von unterschiedlichen freien Berufen, was aber unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts steht (§ 1 Abs. 3 PartGG). Die Berufsausübung kann in berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. der WPO) ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (§ 1 Abs. 3 PartGG).

Auf die Partnerschaft finden, soweit das PartGG nichts anderes regelt, die Vorschriften des BGB über die GbR Anwendung (§ 1 Abs. 4 PartGG). Ihrer Struktur nach entspricht die Partnerschaft aber der OHG, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass die Partnerschaft kein Handelsgewerbe ausübt. Kraft Einzelverweisung finden wichtige Bestimmungen des HGB über die OHG Anwendung.

Der Gesellschaftsvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss zwingende Vertragsbestandteile enthalten (§ 3 Abs. 1 und 2 PartGG). Die Partnerschaft entsteht mit dem Abschluss des schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Nach außen wird sie erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG).

Die Partnerschaft muss einen Namen führen. Dieser muss nach § 2 PartGG den Namen wenigstens eines der Partner, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs. 1 PartGG). Der Name eines ausgeschiedenen Partners kann fortgeführt werden, wenn dieser seine Zustimmung erteilt (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 24 Abs. 2 HGB). Die Partnerschaft kann nur einen Sitz haben. Überörtliche Partnerschaften sind ausgeschlossen.

Die Partnerschaft ist rechtsfähig und kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein (§ 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB). Aufträge werden der Partnerschaft und nicht den einzelnen Partnern erteilt.

Die Vertretung der Partnerschaft ist in § 7 Abs. 3 PartGG geregelt und entspricht weitgehend der OHG, denn es wird auf die §§ 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie auf die §§ 126 und 127 HGB verwiesen. Danach besteht grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Partners.

Die Haftung der Partnerschaft und ihrer Partner enthält Besonderheiten. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet diese selbst (§ 7 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 124 HGB). Daneben haften grundsätzlich alle Partner persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG).

Für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung ist die Haftung auf denjenigen Partner beschränkt, der innerhalb der Partnerschaft die beruflichen Leistungen erbracht und das Mandat bearbeitet hat. Ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung (§ 8 Abs. 2 PartGG).

Nach § 8 Abs. 3 PartGG kann die Haftung durch Gesetz für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. Für den WP vergleiche dazu § 54a Abs. 1 WPO. Danach kann die Haf­tung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindesthöhe der Deckungssumme (1 Mio. €) oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme (4 Mio. €) beschränkt werden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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