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2.2 Gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften gem. § 44b WPO 2.2.1 Allgemeines

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Nach § 44b Abs. 1 WPO i. d. F. des APAReG kann der WP seinen Beruf in einer Personengesellschaft ausüben. Zu den Personengesellschaften zählen die OHG, die KG, auch in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät). Mitgesellschafter können natürliche Personen (z. B. WP), juristische Personen (z. B. GmbH als WPG) oder Personengesellschaften (z. B. KG als WPG) sein. Die gemeinsame Berufsausübung beschränkt sich nicht nur auf WP und WPG. Vielmehr können WP ihren Beruf mit allen Gesellschaftern und Gesellschaften ausüben, soweit sie nur der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich der WPO unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben. In diesen Fällen spricht man von gemischten Sozietäten oder gemischten Personengesellschaften.

Nach § 44b Abs. 1 a. F. WPO konnten WP nach früherem Recht ihren Beruf „nur“ in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) ausüben.4) Weitere Gesellschaftsformen waren in der WPO vor der Änderung durch das APAReG nicht vorgesehen. Nur bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war und ist nach § 27 WPO eine Vielzahl anderer Rechtsformen möglich. Andererseits waren aber andere Rechtsformen für die gemeinsame Berufsausübung nicht ausdrücklich untersagt. Anerkannt war demnach die Berufsausübung des WP in Partnerschaftsgesellschaften (PartG), auch wenn sie nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften organisiert und anerkannt waren (sog. einfache Partnerschaften).5) Diese Zeit ist vorbei.

Die Änderungen in § 44b WPO dienen der Klarstellung, dass es für die Form der gemeinsamen Berufsausübung keine berufsrechtlichen Beschränkungen für die Wahl der Rechtsform mehr gibt. Dies entspricht der Regelung im Berufsrecht der StB in § 56 Abs. 1 StBerG.6) Die in § 44b Abs. 1 WPO genannte gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften betrifft solche, die nicht nach § 27 Abs. 1 WPO als WPG anerkannt sind. Mit der Neufassung des § 44b Abs. 1 WPO durch das APAReG wurden vielfältige Möglichkeiten der beruflichen Zusammenarbeit des WP auch außerhalb von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eröffnet. So können Berufsangehörige miteinander in einer KG oder GmbH & Co. KG ihren Beruf ausüben, ohne dass diese Gesellschaft als WPG anerkannt ist.

Andere Formen der beruflichen Zusammenarbeit sind die Kooperation, die Bürogemeinschaft, das Netzwerk und die EWIV. Sie sind in der WPO nicht ausdrücklich geregelt. In der WPO finden sich nur einzelne Hinweise, so z. B. in § 38 Nr. 2c WPO auf das Netzwerk. Aber auch diese Formen der Zusammenarbeit fallen unter den umfassenden Begriff der Personengesellschaft gem. § 44b Abs. 1 WPO, da sie zivilrechtlich als GbR einzustufen sind.

Am intensivsten ist die berufliche Zusammenarbeit in der Sozietät und in der Partnerschaftsgesellschaft, während Kooperation, Bürogemeinschaft, Netzwerk und EWIV losere Verbindungen darstellen. Bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Sozietät handelt es sich um eine originäre selbständige Tätigkeit in eigener Praxis i. S. v. § 43a Abs. 1 WPO. Die Sozietät wird gleichsam als die Summe der einzelnen Praxen der beteiligten Sozien angesehen.7) Entsprechendes muss nach der Neufassung des § 44b Abs. 1 WPO durch das APAReG auch für die nunmehr mögliche Zusammenarbeit in anderen Personengesellschaften, wie z. B. einer Kommanditgesellschaft gelten. Nachfolgend werden die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft als die häufigsten Formen beruflicher Zusammenarbeit mit ihren besonderen Problemfeldern in knapper Form behandelt. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen und Gestaltungsformen gelten aber analog auch für die berufliche Zusammenarbeit in anderen Personengesellschaften.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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