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2.4.2.2 Unerlaubte Tätigkeiten

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Zu den für WP nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeiten zählen der Betrieb eines kaufmännischen Einzelunternehmens, die Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Kapitalgesellschaft – auch als nur faktischer Geschäftsführer –, sowie die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG. Auf die Nachhaltigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Auch eine nur einmalige Tätigkeit verstößt gegen das Verbot des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO.

Beispiele Ein WP, der in einer Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, deren Unternehmensgegenstand Treuhandgeschäfte sind, verstößt gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wenn die Gesellschaft nicht zugleich auch als WPG anerkannt ist.7)

Bereits die Eintragung als Organ einer gewerblichen Gesellschaft im Handelsregister ist unzulässig und kann den Widerruf der Bestellung rechtfertigen.8) Die bloße Beteiligung an einer gewerblichen Kapitalgesellschaft stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden ist für sich genommen nicht verboten. Diese ist grundsätzlich zulässig.9) Sie kann aber im Einzelfall bei einer entsprechenden Ausgestaltung gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit oder Eigenverantwortlichkeit verstoßen. So wäre z. B. die Führung einer WP-Praxis in gemeinsamen Räumen mit einem Gewerbetreibenden unzulässig.10)

Bei der Schaltung von Stellenanzeigen für Mandanten durch einen Berufsangehörigen ist zwischen der unzulässigen Arbeitsvermittlung (gewerbliche Tätigkeit) und der zulässigen Personalberatung (Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten) zu unterscheiden. Die Mitwirkung bei der Suche und Auswahl geeigneter Personen bei der Besetzung von offenen Führungspositionen ist zulässig. Der Anzeigentext sollte so abgefasst sein, dass nicht der Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit entsteht. Die WPK hat in dieser Angelegenheit einen berufsrechtlich unbedenklichen Textvorschlag erarbeitet und veröffentlicht.11)

Provisionsgeschäfte, z. B. für die Vermittlung von Beteiligungen (Fonds) an Mandanten oder die Durchführung von Seminarveranstaltungen gegen Entgelt, an denen jedermann teilnehmen kann, stellen eine nicht erlaubte gewerbliche Tätigkeit dar.12)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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