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3.2.5 VO 1/2006

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Die VO 1/2006 ist eine gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW zu den „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der WP-Praxis". Diese „Verordnung“ hat keinen Normcharakter. Sie begründet aber eine Selbstbindung der WPK. Wer sich an die Regeln der VO 1/2006 hält, kann von der WPK im Rahmen der Berufsaufsicht nicht belangt werden.29) Die WPK plant, die VO 1/2006 zu überarbeiten und neu zu fassen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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