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1.5 EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

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Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)7) wurden in einem Achten Teil der WPO neue Vorschriften zu EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften eingefügt, die sich mit deren Prüfungstätigkeit, ihrer Registrierung und Überwachung in Deutschland befassen.

Nach Art. 3a der Abschlussprüferrichtlinie8) ist eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem Mitgliedstaat berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Abschlussprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Die Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie erfolgt in § 131 WPO. Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes in Deutschland Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 HGB, nach den Vorschriften der WPO als Wirtschaftsprüfer zugelassen ist. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft muss sich nach § 131a WPO registrieren lassen.

Erklärtes Ziel des europäischen Gesetzgebers war es, Hindernisse für die Erbringung von Prüfungsdienstleistungen zu beseitigen und zur Integration des Binnenmarktes für Abschlussprüfungen beizutragen.9) Das ist in den entsprechenden Vorschriften der WPO für Deutschland umgesetzt worden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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