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3.2.2 Die Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

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Die WPO ist das zentrale Gesetz, das den Zugang zum WP-Beruf und die Ausübung regelt.

In den Jahren von 1945 bis 1961 gab es noch kein bundeseinheitliches Berufsrecht für den WP. Vielmehr bestanden in den einzelnen Ländern neue Regelungen, die die „Ländervereinbarung über Grundsätze für die öffentliche Bestellung zum WP“ von 1931 ablösten. Diese Bestimmungen wurden mit dem Inkrafttreten der WPO am 1. 11. 1961 aufgehoben.19) Seitdem gilt die WPO als bundeseinheitliches Berufsgesetz.

Wichtige Änderungen

Die WPO wurde immer wieder geändert und ergänzt. Es erfolgten u. a. folgende wesentliche Änderungen:

1975 1. WPO-Novelle

Änderung berufsgerichtlicher Verfahrensvorschriften; Änderungen beim WP-Examen; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1985 Neue Regelungen durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiliG)

Zulassung zum WP-Examen; Anerkennung von WPG; Berufsregister; Wiedereröffnung des Zugangs zum Beruf des vBP

1990 2. WPO-Novelle

Einbeziehung der neuen Bundesländer in die WPO; wechselseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen im EG-Bereich

1995 3. WPO-Novelle

Übernahme der bisher im BiRiliG enthaltenen Vorschriften in eine förmliche Berufssatzung der WPK (§ 57 Abs. 3, 4 WPO)

2001 4. WPO-Novelle

Einführung eines Systems der externen Qualitätssicherung; Bestellungen von WP und Anerkennung von WPG ab 1. 1. 2002 durch die WPK

2004 5. WPO-Novelle: Examensreform

Einführung eines bundeseinheitlichen Wirtschaftsprüferexamens; Zusammenführung der Prüferberufe durch Schließung des Zugangs zum vereidigten Buchprüfer; Reform der Berufsaufsicht

2005 6. WPO-Novelle: „Abschlussprüferaufsichtsgesetz“

Einführung einer öffentlichen fachbezogenen Aufsicht über die WPK und den Berufsstand durch die mit Berufsfremden besetzte Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)20); kein Vorrang des strafgerichtlichen vor dem berufsgerichtlichen Verfahren mehr; Erweiterung des Sanktionskatalogs bei Berufspflichtverletzungen

2007 7. WPO-Novelle: „Berufsaufsichtsreformgesetz“ 21)

Stärkung der Berufsaufsicht; Umsetzung der im Jahre 2006 in Kraft getretenen EU-Abschlussprüferrichtlinie, soweit das Berufsrecht des Abschlussprüfers betroffen ist; Einführung anlassunabhängiger Sonderuntersuchungen bei den Prüferpraxen, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB vornehmen

2010 Viertes Gesetz zur Änderung der WPO: Einführung von Briefwahlen zur Wahl der Beiratsmitglieder der WPK und die daraus folgende Umgestaltung der WP-Versammlung 22)

2015/2016

Im Dezember 2015 wurde das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) im Bundestag verabschiedet. Das Gesetz setzt die EU-Reform der Abschlussprüfung um, die viele Jahre lang heftig diskutiert wurde. Das Gesetz ist am 17. 6. 2016 in Kraft getreten. Es enthält die Neufassung einer Vielzahl von Vorschriften der WPO. Als Kernbestandteile werden vor allem berufs- und aufsichtsrechtliche Teile der EU-Reform geregelt. Basis dieser Reform ist die Änderungsrichtlinie 2014/56/EU und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Der Präsident der WPK Ziegler stellte fest: „Mit dem 17. Juni kommt die Zeitenwende für die öffentliche Aufsicht“.23) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist eine Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) eingerichtet. Die seit 2005 für die öffentliche fachbezogene Aufsicht zuständige Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) ist aufgelöst.

Die Selbstverwaltung des Berufsstandes in der WPK bleibt innerhalb der europäischen Vorgaben weitestgehend erhalten. Die Berufsaufsicht über alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen („PIE“-Prüfer),24) wird in diesem Tätigkeitsgebiet von der Abschlussprüferaufsichtsstelle ausgeübt. Im Rahmen ihrer übrigen Tätigkeiten unterstehen die „PIE-Prüfer“ aber der Berufsaufsicht der WPK wie auch alle anderen Praxen. Es wurden noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen in der WPO vorgenommen, wie z. B. die Neuordnung der Berufsgerichtsbarkeit, die als reine Rechtmittelinstanz ausgestaltet wurde.

Neben dem APAReG gilt ergänzend das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).25) Der Deutsche Bundestag hat am 17. 3. 2016 das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Es setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2014/56/EU) um und führt die (unmittelbar anwendbare) Abschlussprüferverordnung (EU Nr. 537/2014) aus. Es hat Auswirkungen auf verschiedene deutsche Gesetze, so z. B. auf das HGB, das AktG und das PublG. Die WPK hat den Regierungsentwurf in ihrer Stellungnahme vom 28. 1. 2016 als „geeigneten Vorschlag zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der EU-Vorgaben zur Abschlussprüfung“ bezeichnet.26) Die Neufassung der WPO durch das APAReG sowie die Änderung weiterer Gesetze durch das AReG traten am 17. 6. 2016 in Kraft.

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