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I. Grundlagen des Berufsrechts 1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 1 WPO) 1.1 Allgemeines

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Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WPO). Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WPO)1). Das Berufsgesetz der Wirtschaftsprüfer, die WPO, geht zunächst von dieser formellen Definition aus. Sodann wird die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in § 2 WPO wie folgt beschrieben:

Wirtschaftsprüfer haben gem. § 2 Abs. 1 WPO die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Die Wirtschaftsprüfer haben sich selbst ein Leitbild gegeben.2) Die ersten Sätze lauten wie folgt:

„Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (WP), vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen (vBP) üben einen freien Beruf aus. Sie erbringen auf der Grundlage ihrer besonderen fachlichen Qualifikation und ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten Leistungen unabhängig, persönlich und eigenverantwortlich für ihre Auftraggeber und im Interesse der Öffentlichkeit. Dabei unterliegen sie umfassenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten.“

Neben den Kernaufgaben sind Wirtschaftsprüfer befugt, bestimmte weitere Tätigkeiten, wie z. B. die steuerliche Beratung auszuüben.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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