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II. Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und seine Tätigkeit 1. Das Berufsbild (§ 2 WPO) 1.1 Allgemeines

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Die berufliche Aufgabe des WP ist es, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere gesetzliche Jahresabschlussprüfungen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO). Dies ist der Kernbereich, der dem WP zugewiesen ist. Daneben steht ihm die Befugnis zu, Steuerberatung und weitere mit dem Berufsbild des WP vereinbare Tätigkeiten auszuüben. WP ist, wer als solcher gem. § 15 WPO bestellt ist. WPG bedürfen der Anerkennung. Der WP übt einen freien Beruf und kein Gewerbe aus (§ 1 Abs. 2 WPO). Das Berufsbild umfasst im Einzelnen die folgenden Tätigkeiten:

Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (§ 2 Abs. 1 WPO)
Durchführung von freiwilligen Prüfungen und Sonderprüfungen
Steuerberatung (§ 2 Abs. 2 WPO)
Wirtschafts- und Unternehmensberatung (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO)
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO)
Treuhandtätigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO)
Rechtsberatung, soweit diese als Nebenleistung mit der Erledigung der Aufgaben des WP in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (§ 5 Nr. 1 RDG).

Die Tätigkeit des WP verlangt ein hohes Maß an Berufsethos, insbesondere Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 WPO).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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