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1.2 Freier Beruf

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Die Ausübung eines freien Berufs charakterisiert die Tätigkeit des WP. Die WPO enthält keine Definition des freien Berufs. Auch in anderen Gesetzen findet sich keine deutsche für alle Rechtsgebiete allgemeingültige Begriffsbestimmung.3) Auf europäischer Ebene gibt es in der Richtlinie 2005/36 EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eine gesetzliche Definition.4) Freiberufler werden danach aufgrund einschlägiger Berufsqualifikation persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig tätig. Sie erbringen für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleitungen. Das Berufsrecht der WP entspricht mit der WPO diesen Merkmalen. Die §§ 5 bis 34 WPO regeln die Voraussetzungen für den Berufszugang und die formellen Voraussetzungen für die Berufsausübung. Die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen sowie die Formen einer gemeinsamen Berufsaus­übung finden sich in den §§ 43 bis 56 (unter anderem Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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