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4.1.4. Kodifizierung im politischen Raum

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Das Völkerrecht in seinen Grundzügen teilt sich auf in das Völkervertragsrecht und das Völkergewohnheitsrecht. Ersteres ist, sofern zu einem bestimmten Thema schriftliche Verträge existieren, immer vorrangig. Erstaunlicherweise ist dies in den selteneren Fällen tatsächlich der Fall. Völkervertragsrecht ist langwierig, schwerfällig, starr und inflexibel. Es folgt der gelebten Praxis im Völkergewohnheitsrecht oft um Jahre nach. Der Vergleich zwischen den zeitgleich entstandenen Staaten Slowenien (international anerkannt) und Transnistrien (nicht anerkannt) veranschaulicht diesen Unterschied. Slowenien wurde einen Monat nach einseitig erklärter Unabhängigkeit von allen zwölf damaligen EU-Staaten anerkannt und ein halbes Jahr später in die UNO aufgenommen. Beides hat Transnistrien noch vor sich.

Transnistrien ist nicht der einzige auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion entstandene Nachfolgestaat, der international bisher nicht anerkannt worden ist, aber der einzige, der aus dem Blickwinkel der EU diesseits des Schwarzen Meeres und somit der Demarkation liegt. Eine völkerrechtliche Legitimierung würde sich nach Umsetzung der in Abschnitt 7.4.1. diskutierten Lösung auch erübrigen.

Eine weitere Herausforderung für eine völkerrechtliche Betrachtung ist die völkerrechtswidrig erfolgte Aneignung der Krim durch Russland, welche allerdings ohne die aktive Mitwirkung der lokalen Bevölkerung (77% Russen) und der lokalen Institutionen nicht möglich gewesen wäre und somit diesem Vorgang zumindest bei Betrachtung der normativen Fakten eine gewisse Legitimität verleiht. Auch dieser völkerrechtliche Stolperstein wäre der in 7.3.12. und 7.3.13. diskutierten Lösung (Krim als Bestandteil der Ostukraine) zur beiderseitigen Zufriedenheit gelöst.

Jalta 2.0

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