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4.2.1.2. Herstellung und Erhaltung der Kooperationsfähigkeit

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Die volle Kooperationsfähigkeit ist aufgrund der 2014 erneut ausgebrochenen Krise in der Ukraine auf beiden Seiten nicht vorhanden. Ein Minimalkonsens über gemeinsame Verhandlungsziele ist Eingangsvoraussetzung für den Beginn von Verhandlungen und den Wiederaufbau gegenseitigen Vertrauens.

Das für beide akzeptable gemeinsame Verhandlungsziel ist in diesem Falle die bereits zuvor diskutierte und in Kapitel 7 eingehend beschriebene saubere geografische Abgrenzung. Erst darauf aufbauend können in weiteren Verhandlungsrunden die in Kapitel 10 im einzelnen diskutierten Sachthemen einem solchen Abkommen hinzugefügt werden.

Jalta 2.0

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