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4. Ablehnung des Staatsanwalts
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Während man früher in dem befangenen Staatsanwalt kaum ein Problem sah, da dieser ohnehin weitgehend als von Berufs wegen befangen eingestuft wurde, hat sich heute das Leitbild eines Staatsanwalts durchgesetzt, der das Strafverfahren unabhängig und objektiv betreibt. Dann ist es konsequent, an einen Ausschluss des Staatsanwalts zu denken, wenn er im Einzelfall dieser Vorstellung nicht gerecht wird und zumindest der Anschein entsteht, dass er gegenüber dem Beschuldigten voreingenommen agiert. Dabei ist die Frage, ob es überhaupt ein Ablehnungsrecht geben kann, von dem Problem zu trennen, wie ein solches realisiert werden sollte.