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2. Devolutions- und Substitutionsrechte

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Aus dem monokratischen Aufbau der StA erklärt sich auch, dass kein Staatsanwalt für eine Strafsache endgültig zuständig sein muss, vielmehr innerhalb der StA beliebige Veränderungen der Zuständigkeit vorgenommen werden können.

Auf Grund des Devolutionsrechts sind die ersten Beamten der StA bei den Oberlandesgerichten (die Generalstaatsanwälte) und den Landgerichten (die Leitenden Oberstaatsanwälte) befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der StA selbst zu übernehmen (§ 145 I 1. Alt. GVG). Dem Justizminister steht ein solches Übernahmerecht mangels Staatsanwaltseigenschaft nicht zu[12].

Auf Grund des Substitutionsrechts sind die ersten Beamten der StA bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen (§ 145 I 2. Alt. GVG). Es kann sogar eine andere StA beauftragt werden[13]. Dieses Substitutionsrecht hat auch der Justizminister[14].

§ 5 Die Staatsanwaltschaft › III. Funktionsweise der Staatsanwaltschaft › 3. Das Weisungsrecht

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