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I. Grundsätze der Weisungsbefugnis

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Die StA kann die gem. § 160 StPO erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen, ist dazu aber idR schon aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage. Sie braucht deshalb Beamte, die dies für sie erledigen. Unser Strafprozessrecht hat jedoch keine eigene „Staatsanwaltspolizei“ geschaffen, vielmehr ist die StA insoweit auf die Behörden und Beamten des allgemeinen Polizeidienstes angewiesen (§ 161 StPO).

Die Organisation der Polizei ist gem. Art. 30, 70 ff GG Ländersache (vgl zB das BayPOG und das POG NRW). Ausnahmsweise sind auch Bundesbehörden mit polizeilichen Aufgaben betraut: An erster Stelle ist das Bundeskriminalamt zu nennen, das mit der Bekämpfung länderübergreifender und internationaler Kriminalität befasst ist (Rechtsgrundlage: BKA-Gesetz[1]). Das BKA ist zugleich Nationales Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation/Interpol und zuständige nationale Stelle für Europol. Das BKA hat insbes. Informationen zentral zu sammeln und auszuwerten sowie kriminaltechnische Untersuchungen und Forschungen anzustellen, einschließlich der Erstellung von Gutachten auf Verlangen der Strafverfolgungsorgane. Das BKA übernimmt nur ausnahmsweise die polizeilichen Aufgaben bei der Strafverfolgung selbst, insbes. bei internationaler Kriminalität inkl. des internationalen Terrorismus und bei Angriffen auf Mitglieder von Verfassungsorganen oder ausländische Diplomaten. In einem Informationssystem deutscher Sicherheitsbehörden (Polizeibehörden und Nachrichtendienste) werden beim BKA sämtliche Erkenntnisse zum internationalen Terrorismus zentral zusammengeführt.[2] Ansonsten beschränkt sich das BKA auf die Koordination der Länderpolizeien: Die Länder unterhalten ihrerseits Landeskriminalämter zur Förderung der bundesweiten Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz dient der Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Rechtsgrundlage: Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes[3]). Ihm stehen jedoch keine polizeilichen Eingriffsbefugnisse zu (sog. Trennungsgebot), es hat vielmehr allein die Aufgabe, Informationen zu sammeln und auszuwerten. Ergeben sich dabei Hinweise auf die Erfüllung von Straftatbeständen (vgl §§ 80 ff StGB), hat das Bundesamt die Angelegenheit an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (zB BKA oder LKA) abzugeben. Ferner ist in diesem Zusammenhang noch auf die Bundespolizei (s. dazu das Bundespolizeigesetz[4]) hinzuweisen. Schließlich findet eine internationale Kooperation statt, insbes. im Rahmen des Schengener Informationssystems (SIS)[5] und bei Europol (Einzelheiten Rn 33).

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Die Polizei ist nicht wie die StA dem Justiz-, sondern dem Innenministerium unterstellt. Diese Aufteilung beinhaltet eine gewollte Machtbegrenzung der StA. Um ihre Schlagkraft im Interesse der Verbrechensbekämpfung nicht zu sehr zu schwächen, hat man der StA jedoch eine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei eingeräumt (§ 161 I StPO), die sie als Ausfluss ihrer Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren und im Interesse seiner rechtsstaatlichen und fairen Durchführung verantwortungsbewusst ausüben muss[6]. Die Weisungsbefugnis besteht gegenüber allen Polizeibeamten, allerdings mit folgender Differenzierung:

Bestimmte Polizeibeamte sind sog. Ermittlungspersonen (früher: „Hilfsbeamte“ [7]) der StA. Sie haben nach der StPO eine Reihe besonderer Befugnisse; dabei haben sie allen Anordnungen der StA Folge zu leisten (§ 152 GVG). Das Landesrecht bestimmt, wer Ermittlungsperson der StA ist (vgl in Bayern § 1 Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Ziegler/Tremel Nr 755: „Ermittlungspersonen“ sind alle Polizeibeamten ab dem Dienstgrad eines Polizeimeisters, aber auch andere Beamte zB der Finanz-, Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung). § 161 I 2 StPO spricht insoweit von (Ermittlungs-)Aufträgen des Staatsanwalts an die Polizei.

Die übrigen Polizeibeamten sind ebenfalls verpflichtet, dem Ersuchen der StA zu entsprechen, § 161 I 2 StPO. Der Begriff „Ersuchen“ wird vom Gesetz gebraucht, da hinsichtlich dieser Beamten kein unmittelbares Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.

Alle Polizeibeamten haben die datenschutzrechtlichen Verwendungsregelungen zu beachten (§§ 161 II, III 1 StPO).

§ 6 Die Polizei als Helfer der Staatsanwaltschaft › II. Die Rolle der Polizei

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