Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 88

3. Strafvollstreckung, Verfahrensregister, Mitteilungspflichten

Оглавление

134

Nach § 451 StPO erfolgt die Strafvollstreckung durch die StA als Vollstreckungsbehörde.

Bei allen Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten werden gem. §§ 492 ff StPO die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigung und die wichtigsten Daten über den Beschuldigten und die Tat in ein länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (SISY = staatsanwaltschaftliches Informationssystem) eingetragen[5]. Außerdem treffen die StA bestimmte Mitteilungs- und Berichtspflichten nach dem Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) vom 18.6.1997[6]. Entsprechende Verwaltungsvorschriften finden sich in der „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ v. 1.8.2015 (MiStra[7]). Zum Bundeszentralregister, das der Generalbundesanwalt führt, s.u. Rn 780.

§ 5 Die Staatsanwaltschaft › II. Organisation der Staatsanwaltschaft

Strafprozessrecht

Подняться наверх