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a) Grundlagen
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Die Beamten der StA haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen (§ 146 GVG)[15]. Welcher Vorgesetzte weisungsbefugt ist, ergibt sich aus der Zuweisung des Aufsichts- und Leitungsrechts in § 147 GVG. Danach haben ein Weisungsrecht: