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III. Zwangsrechte der Polizei

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Die Polizei hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedeutende Zwangsrechte:

1. Alle Polizeibeamten sind zB befugt

zur vorläufigen Festnahme gem. §§ 127 I 1, II, 163b I 2 StPO,
zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§§ 81b, 163b I 3 StPO),
zur Identitätsfeststellung (§ 163b StPO),
zur Herstellung von Bildaufnahmen und zum Einsatz sonstiger technischer Mittel (§§ 100h, 100f StPO),
zur Vernehmung von (freiwillig) erschienenen und aussagebereiten Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen (vgl §§ 163 I, III 2, VI, 163a I, IV StPO).

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2. Nur die Ermittlungspersonen der StA (und auch diese z.T. nur bei „Gefahr in Verzug“, dh bei Besorgnis der Beweisverschlechterung, an Stelle des vorrangig zuständigen Staatsanwalts bzw des Ermittlungsrichters) sind zB befugt zur Anordnung

körperlicher Untersuchungen (einschließlich Blutprobenentnahmen) beim Beschuldigten (§ 81a II StPO, zur Sonderregelung für Blutprobenentnahme bei Verdacht von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr s. § 81a II 2 StPO sowie Rn 374),
körperlicher Untersuchungen von Zeugen (§ 81c V StPO),
von Beschlagnahmen (§ 98 I StPO) und Durchsuchungen (§ 105 I 1 StPO),
der Einrichtung von Kontrollstellen (§ 111 II StPO),
der Ausschreibung zur Fahndung (§ 131 I StPO),
einer verbindlichen Ladung und Vernehmung von zur Aussage verpflichteten Zeugen aufgrund eines Auftrags der Staatsanwaltschaft (§ 163 I, III-V StPO).

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Lösung Fall 15 (Rn 159): Ein Schusswaffeneinsatz allein zur Befreiung von Geiseln wäre eine präventivpolizeiliche Maßnahme. Insoweit darf der Staatsanwalt keine Weisung erteilen (M-G/Schmitt/Köhler, § 161 Rn 13). Anders ist zu entscheiden, wenn sich der Räuber nach Tatbegehung verschanzt und es nunmehr nur um seine Festnahme geht. Dann kann der Staatsanwalt gem. § 161 StPO die Festnahme und nach richtiger Ansicht sogar den Schusswaffeneinsatz befehlen (ebenso Roxin/Schünemann, § 9 Rn 20). Im vorliegenden Fall sind beide Bereiche tangiert. Nach einer Ansicht kommt es darauf an, dass das Schwergewicht bei der Geiselbefreiung, also der präventiven Funktion des Schusswaffeneinsatzes liegt. Deshalb darf der Staatsanwalt diese Weisung nicht erteilen. Der BGH stuft neuerdings die polizeirechtlichen und die strafprozessualen Möglichkeiten als gleichwertig ein. Bei einem solchen „Wahlrecht“ dürfte wohl auch der Staatsanwalt die Weisung zum Schusswaffengebrauch erteilen (Lösung insoweit aber derzeit noch nicht gesichert); Einzelheiten s.o. Rn 162.

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