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b) Der Zeugenstaatsanwalt
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Der BGH hat bisher einen Befangenheitsgrund vor allem anerkannt, wenn der Staatsanwalt im selben Verfahren als Zeuge aufgetreten ist (in Analogie zu § 22 Nr 5 StPO)[45]. Beim Zeugenstaatsanwalt bestehen Bedenken insbes. hinsichtlich der Objektivität der Würdigung der eigenen Aussage, etwa im Schlussplädoyer.
Allerdings betont der BGH inzwischen stärker, dass es nicht in der Hand des Angeklagten stehen dürfe, mithilfe geeigneter Beweisanträge gerade den mit der Sache von Anfang an befassten und somit besonders gut eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen. Der erste Senat des BGH hat deshalb zu erkennen gegeben, dass er der Rechtsprechung zur Befangenheit des Staatsanwalts skeptisch gegenüber stehe[46]. Zumindest ist der als Zeuge tätig gewordene Staatsanwalt nicht pauschal von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen, sondern nur insofern, als seine Tätigkeit in unlösbarem Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht[47]. Das bedeutet vor allem, dass im staatsanwaltlichen Schlussplädoyer die Zeugenaussage des Staatsanwalts von einem anderen Staatsanwalt gewürdigt werden muss. Keines anderen Staatsanwalts bedarf es, wenn der Sitzungsvertreter lediglich zu technischen Vorgängen oder zu sonstigen unbedeutenden Nebenfragen vernommen worden ist[48].