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1. Gesetzliche Vertretung durch jeden Staatsanwalt
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Besteht die StA eines Gerichts – wie in aller Regel – aus mehreren Beamten, so handeln die dem Behördenleiter beigeordneten Staatsanwälte als dessen Vertreter. Sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt (§ 144 GVG). Daraus folgt, dass Prozesshandlungen eines Staatsanwalts (zB seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff StPO) auch dann im „Außenverhältnis“ voll wirksam sind, wenn sie im „Innenverhältnis“ gegen eine bindende Weisung verstoßen.
§ 5 Die Staatsanwaltschaft › III. Funktionsweise der Staatsanwaltschaft › 2. Devolutions- und Substitutionsrechte