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1. Die Staatsanwaltschaft zwischen Verwaltung und Rechtspflege

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Zum einen sprechen der hierarchische Aufbau, die Weisungsgebundenheit des einzelnen Staatsanwalts sowie das Devolutions- und Substitutionsrecht des Vorgesetzten dafür, dass es sich bei der StA um ein Organ der Exekutive handelt[19]. Zum anderen sind die dargelegten Grenzen der Weisungsgebundenheit, die in § 150 GVG normierte Unabhängigkeit der StA von den Gerichten, ihre Verpflichtung zur Objektivität bei der Wahrnehmung der Ermittlungsaufgaben (§ 160 II StPO) und insbes. die weit reichenden Einstellungsmöglichkeiten gem. §§ 153 ff StPO (s. Rn 513 ff) starke Argumente für eine Einordnung als Organ der Rechtspflege[20] bzw Wächter des Gesetzes[21]. Richtigerweise wird man mit der wohl hL von einer Zwitterstellung der StA ausgehen müssen[22], wobei die Komponente als Organ der Rechtspflege überwiegt.

Das externe Weisungsrecht der Justizminister und die sich daraus ergebende weisungsgebundene Stellung der Staatsanwaltschaft bereitet im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene Probleme. Nach Ansicht des EuGH ist die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer (auch mittelbaren) Unterwerfung unter die Weisungen der ministeriellen Exekutive nicht (politisch) unabhängig genug, um als „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 I des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI Europäische Haftbefehle ausstellen zu dürfen[23]. Auch jenseits der Rspr des EuGH wird de lege ferenda iSd Gewaltenteilung gefordert, das externe Weisungsrecht der Justizminister transparenter zu gestalten und uU sogar Einzelfallweisungen gänzlich zu unterbinden[24].

§ 5 Die Staatsanwaltschaft › IV. Stellung der Staatsanwaltschaft › 2. Die Bindung der Staatsanwaltschaft an Präjudizien

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