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3. Anklagepflicht bei „außerdienstlicher“ Kenntniserlangung?

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Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich auch das Problem der Anklagepflicht bei außerdienstlicher Kenntniserlangung. Da der Staatsanwalt immer einschreiten muss, sofern „zureichende Anhaltspunkte“ für die Begehung einer Straftat vorliegen (§ 152 II StPO) und seine Erforschungspflicht auch dann bejaht wird, wenn er „auf anderem Wege“ als durch Anzeige von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt (§ 160 I StPO), spricht vieles dafür, darunter auch die außerdienstliche Kenntniserlangung zu fassen. Andererseits ist nach heutigem Verständnis des Berufsbeamtentums auch dem Beamten eine rechtlich geschützte Privatsphäre zuzubilligen. In Teilen des Schrifttums wird ua mit diesem zuletzt aufgeführten Argument die Pflicht zum Einschreiten generell verneint[30]. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Legalitätsprinzips, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten und insbes. der Gleichheit vor dem Gesetz zu dienen bestimmt ist, erscheint jedoch mit der herrschenden Rspr und Lehre eine Abwägung im Einzelfall angemessen[31]. Dabei ist zum einen die Intensität der Verknüpfung mit der Privatsphäre des Staatsanwalts, zum anderen die Schwere des Vergehens und der Grad der Gefährdung der Allgemeinheit bei Unterlassen des Einschreitens zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist die Anklagepflicht bei privater Kenntniserlangung zumindest immer dann zu bejahen, wenn es sich um schwerwiegende Straftaten handelt, die „die Belange der Öffentlichkeit … in besonderem Maße berühren“[32], wie zB bei Mord, räuberischer Erpressung, Rauschgifthandel. Im Schrifttum wird zT vertreten, dass die Anklagepflicht nur bei den Katalogtaten des § 138 StGB[33] bzw der §§ 100a II, 100b II, 100c I Nr 1[34] StPO oder aber bei Verbrechen iSv § 12 I StGB[35] bestehe. Diese Pflicht zum Tätigwerden gilt sowohl für die Staatsanwälte als auch für die gem. § 163 StPO ebenfalls dem Legalitätsprinzip unterstehenden Polizeibeamten[36].

▸ Beispielsfall bei Beulke, Klausurenkurs III, Rn 104.

§ 5 Die Staatsanwaltschaft › IV. Stellung der Staatsanwaltschaft › 4. Ablehnung des Staatsanwalts

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