Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 87
2. Hauptverhandlung, Rechtsmitteleinlegung
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Gem. § 226 I StPO ist ein Beamter der StA in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend. Der Staatsanwalt verliest zunächst die Anklageschrift (§ 243 III StPO). Während der Beweisaufnahme steht ihm das Fragerecht (§ 240 II 1 StPO) und das Beweisantragsrecht (§§ 244 ff StPO) zu[4]. Gem. § 258 I StPO hält der Staatsanwalt nach dem Schluss der Beweisaufnahme seinen Schlussvortrag (Plädoyer). Schließlich kann die StA Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (§ 296 StPO).
§ 5 Die Staatsanwaltschaft › I. Aufgaben der Staatsanwaltschaft › 3. Strafvollstreckung, Verfahrensregister, Mitteilungspflichten