Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 75

II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, § 24 II StPO

Оглавление

111

Ein Richter kann auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 24 I 2. Alt. StPO). Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 II StPO).

§ 24 I StPO lässt sowohl beim „ausgeschlossenen“ als auch beim „befangenen“ Richter einen Ablehnungsantrag zu. Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Ausschließung auf einer Ebene mit der Ablehnung wegen Befangenheit angesiedelt hat. Ausschließungsgründe sind lediglich verdichtete Befangenheitsgründe, bei denen sich eine Einzelfallprüfung erübrigt, weil der Gesetzgeber eine Vorabwertung vorgenommen hat[9].

§ 4 Ausschließung und Ablehnung des Richters › II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, § 24 II StPO › 1. Begriff der Befangenheit

Strafprozessrecht

Подняться наверх