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a) Gerichtsstand des Zusammenhangs

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Für Strafsachen, die iSd § 3 StPO zusammenhängen (dazu Rn 82) und die einzeln betrachtet nach den Vorschriften der §§ 7 ff StPO der Zuständigkeit verschiedener Gerichte unterfallen würden, ist ein – gemeinsamer – Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist, § 13 I StPO. Falls die einzelnen Sachen bereits bei verschiedenen Gerichten anhängig sind, kommt die Verbindung durch Vereinbarung der Gerichte (auf entsprechende Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften) zustande, § 13 II 1 StPO. Wenn sich die beteiligten Gerichte nicht einigen können, entscheidet auf Antrag der StA oder eines der Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht über die Verbindung, § 13 II 2 StPO.

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