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§ 4 Ausschließung und Ablehnung des Richters
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Ausschließung von Richtern, §§ 22, 23 StPO
II. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, § 24 II StPO
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Fall 10:
a) A ist wegen Betruges zulasten der X-GmbH vor dem Schöffengericht angeklagt. Bei einem der Schöffen handelt es sich um den Gesellschafter G der geschädigten GmbH, der zugleich deren alleiniger Geschäftsführer ist. Kann A gegen die Mitwirkung des G etwas unternehmen?
b) Wie wäre der vorliegende Fall zu beurteilen, wenn der Betrug zulasten einer KG begangen worden wäre und es sich bei G um einen Kommanditisten handeln würde? Rn 126
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Fall 11: A wird von der Strafkammer – unter Mitwirkung des Berufsrichters R – verurteilt. Seiner Revision wird stattgegeben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, deren Vorsitzender inzwischen R geworden ist. A möchte in der erneuten Hauptverhandlung gegen die Mitwirkung des R vorgehen. Mit Erfolg? Rn 127
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Die Mitwirkung eines parteiischen Richters stellt eine Gefahr für eine wahre und gerechte Urteilsfindung dar. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Personen, bei denen die Gefahr einer Voreingenommenheit besteht, nicht als Richter fungieren dürfen (s. auch Art. 101 I 2 GG). Dabei wird zwischen der Ausschließung von Richtern (vgl §§ 22 und 23 StPO) und der Richterablehnung (§ 24 StPO) unterschieden. Die Ausschließung greift unmittelbar kraft Gesetzes ein, während die Richterablehnung einen entsprechenden Ablehnungsantrag voraussetzt. Richter iSd §§ 22 ff StPO sind sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen (§ 31 I StPO).
§ 4 Ausschließung und Ablehnung des Richters › I. Ausschließung von Richtern, §§ 22, 23 StPO