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d) Mehrere Gerichtsstände
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Häufig sind mehrere der aufgelisteten Gerichtsstände einschlägig. Dann kann die StA nach ihrem Ermessen bei dem einen oder anderen der örtlich zuständigen Gerichte Anklage erheben. Dadurch wird Art. 101 I 2 GG nicht verletzt, da sich die StA von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen muss[46].
Ist bereits an verschiedenen Orten Anklage erhoben worden, dann gebührt demjenigen Gericht der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat, § 12 I StPO. Unter „Eröffnung der Untersuchung“ ist idR der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) zu verstehen[47].
§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › VI. Die örtliche Zuständigkeit › 2. Außerordentliche Gerichtsstände