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1. Vorverfahren
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Nach § 152 I StPO steht der StA die alleinige Anklagebefugnis zu. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 II StPO). Informationen erhält die StA, indem sie die Anzeige einer Straftat oder einen Strafantrag entgegennimmt (§ 158 I StPO) oder indem sie auf anderem Wege – insbes. durch polizeiliche Mitteilung – von dem Verdacht einer Straftat erfährt. Zur Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, hat sie den Sachverhalt (selbst oder durch die Polizei) zu erforschen (§§ 160 I, 163 StPO). Die StA hat dabei nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (Verpflichtung zur Objektivität) und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 II StPO). Zu diesem Zweck ist die StA befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln, § 161 I 1 StPO; sog. Ermittlungsgeneralklausel[1]. Die StA muss die datenschutzrechtlichen Verwendungsregeln beachten, §§ 160 IV, 161 II StPO. Gem. § 161a StPO kann sie zum Zwecke der Ermittlung Zeugen und Sachverständige vernehmen. Vor der Anklageerhebung ist auch der Beschuldigte zu vernehmen (Einzelheiten § 163a StPO). Erachtet die StA die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung vor Anklageerhebung für erforderlich, so stellt sie beim AG die entsprechenden Anträge, über die der Ermittlungsrichter entscheidet (§ 162 I StPO); gemeint sind insbes. Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung (§§ 102 ff StPO), Beschlagnahme (§§ 94 ff StPO) und Untersuchungshaft (§§ 112 ff StPO). Bestimmte Zwangsmaßnahmen darf die StA bei Gefahr im Verzuge uU auch allein anordnen, wie zB die Beschlagnahme (§ 98 I 1 StPO), bzw zunächst allein anordnen und später durch das Gericht bestätigen lassen, wie zB die Telefonüberwachung (§ 100e I 2, 3 StPO). Gem. §§ 153 ff StPO kann die StA das Verfahren aus Opportunitätsgründen einstellen (dazu u. Rn 513 ff). Aus diesen Kompetenzen ergibt sich, dass die StA Herrin des Ermittlungsverfahrens ist[2]. Als solche trägt sie die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird (Leitungs- und Kontrollbefugnis)[3].
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so muss die StA sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht erheben (§ 170 I StPO) bzw Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen (§ 407 I StPO). Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 II 1 StPO).
§ 5 Die Staatsanwaltschaft › I. Aufgaben der Staatsanwaltschaft › 2. Hauptverhandlung, Rechtsmitteleinlegung