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b) Wohnsitz bzw Aufenthaltsort (§ 8 StPO)
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Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat, § 8 I StPO. Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich der StPO, begründet auch der gewöhnliche Aufenthaltsort oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der letzte Wohnsitz einen Gerichtsstand, § 8 II StPO. Für deutsche Beamte im Ausland gibt es besondere Regeln (s. § 11 StPO).