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3. Der BGH als Rechtsmittelinstanz

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a) Die Spruchkörper beim BGH heißen Senate (§ 130 GVG). Sie entscheiden über Revisionen in der Besetzung von fünf Mitgliedern (§ 139 I GVG).

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b) Gem. § 135 I GVG ist der BGH in Strafsachen zunächst zuständig für Revisionen gegen Urteile des OLG in erster Instanz (Staatsschutzdelikte etc, s. Rn 80). Ferner ist er gem. § 135 I GVG iVm § 121 I Nr 1c GVG zuständig für Revisionen gegen (die immer erstinstanzlichen) Urteile der großen Strafkammer des LG, sofern die Revision nicht ausschließlich auf die Verletzung von Landesrecht gestützt wird. Da insbes. das StGB und die StPO Bundesgesetze sind, ist für Revisionen gegen Urteile der großen Strafkammer in aller Regel der BGH zuständig.

Es fällt auf, dass für schwere Straftaten nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur mehr eine Rechtskontrolle durch den BGH stattfindet, während für leichtere Kriminalität ein dreistufiger Gerichtszug mit einer zweiten Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Dies wird damit gerechtfertigt, dass von der großen Strafkammer in Anbetracht ihrer Besetzung mit drei Berufsrichtern und der notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers (§ 140 I Nr 1 StPO) eine besonders zuverlässige Tatsachenfeststellung erwartet werden kann. Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung genügt dann in der Tat die Möglichkeit der Revision zum BGH. In manchen Verfahren erweist sich die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz aber als durchaus problematisch. Andererseits wäre bei den meisten Mammutverfahren die Gewährung einer zweiten Tatsacheninstanz praktisch nicht realisierbar. Die zusätzliche Instanz bei kleineren Delikten führt auch durchaus nicht zu längerem Prozessieren in diesem Bereich. Ganz im Gegenteil gelangen die Amtsgerichte häufig gerade angesichts der notfalls zur Verfügung stehenden zweiten Tatsacheninstanz auf Grund einer „weniger aufwändigen“ Verhandlung zu einer schnellen Entscheidung, die dann von den Beteiligten zumeist akzeptiert wird. Vor allem ist die Quote von Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters sehr gering[43].

Der BGH ist gem. § 135 II Nr 1 und 2 GVG ferner zuständig für bestimmte Beschwerden. Dann entscheidet der Senat in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern (§ 139 II GVG).

Für das Vorabentscheidungsverfahren gilt: In den Fällen des § 222b III 1 StPO entscheidet der BGH über Besetzungseinwände eines OLG ( § 135 II Nr 3 GVG, vgl Rn 77).

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c) Beim BGH ist ein Großer Senat für Strafsachen gebildet worden (§ 132 I GVG). Er besteht idR aus dem Präsidenten des BGH und je zwei Mitgliedern der Strafsenate (§ 132 V GVG). Gem. § 132 II GVG entscheidet der Große Senat insbesondere dann, wenn ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will[44].

Übersicht 1:

Gerichtsaufbau in Strafsachen (Erwachsenenstrafrecht)


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Ferner bestehen beim BGH die Vereinigten Großen Senate, die aus dem Präsidenten des BGH und den Mitgliedern der Großen Senate für Strafsachen und für Zivilsachen zusammengesetzt sind (§ 132 V 3 GVG). Diese entscheiden gem. § 132 II GVG, wenn ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats, des Großen Senats für Zivilsachen oder der Vereinigten Großen Senate selbst abweichen will.

Der gesamte Gerichtsaufbau ist der Übersicht 1 auf der vorigen Seite zu entnehmen.

§ 3 Gericht, Gerichtsaufbau und Zuständigkeit › VI. Die örtliche Zuständigkeit

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