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a) Berufung (§§ 312 ff StPO)
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Gegen die (immer erstinstanzlichen) Urteile des AG (des Strafrichters und des Schöffengerichts) ist Berufung zulässig (§ 312 StPO), in Bagatellfällen allerdings erst nach Annahme durch das Berufungsgericht (§ 313 StPO). Über die Berufung entscheidet das LG.
Die Berufungszuständigkeit liegt bei der sog. kleinen Strafkammer (§ 74 III iVm § 76 I 1 GVG). Diese ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.[39] Seit 1993 ist die kleine Strafkammer auch als Berufungsinstanz gegen Schöffengerichtsurteile zuständig. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 II GVG; s. Rn 76) ist ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen (§ 76 VI 1 GVG), der außerhalb der Hauptverhandlung – genauso wie die Schöffen (§ 76 I 2 GVG) – nicht mitentscheidet, § 76 VI 2 GVG.
Die maximale Strafkompetenz der Strafkammer als Berufungsgericht entspricht der des AG (4 Jahre, s. Rn 75 f)[40].